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WER IST BETROFFEN?

Bei den Betroffenen handelt es sich um Personen, welche in der Schweiz um Asyl nachgesucht haben und welche, auch in Folge des überlangen Asylprozesses nach altem Verfahren in der Schweiz, beim endgültigen Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts bereits eine sehr fortgeschrittene Integration vorweisen können; dies, weil sie schon in einer Berufsausbildung, Berufslehre standen/stehen, bzw. bereits voll im Beruf integriert sind.

Viele der Betroffenen stammen aus den „Flüchtlingsjahrgängen“ 2014, 2015, 2016; damit waren sie 2019/2020 zum Zeitpunkt des negativen Entscheids also bereits seit knapp 5 Jahren in der Schweiz, bzw. werden 2020 oder spätestens 2021 seit 5 Jahren in der Schweiz weilen.

Ein Teil der Betroffenen waren bei Beantragung ihres Asylgesuchs noch minderjährig, sog. UMA, doch eine ansehnliche Anzahl an Betroffenen konnte dies nicht beweisen, was dazu führte, dass ihnen im Asylverfahren keine Rechtsvertretung beigeordnet wurde (sie wurden z. B. mit Hilfe der umstrittenen Handknochenanalyse oder gar per Augenschein „volljährig gemacht, dies auch, weil die Schweizer Migrationsbehörden sie im Rahmen des Dublin-Abkommens so potentiell leichter in einen Erststaat (oft Italien) hätten abschieben können.

Gemäss altem Asylrecht hatten volljährige Asylsuchende keinerlei Anspruch auf einen rechtlichen Beistand von Beginn des Prozesses an; diese alte Praxis der Schweiz wurde international kritisiert, sodass sie mit Inkrafttreten des neuen Asylrechts nun angepasst wurde.

Diese Betroffenen sind also „Opfer“ dieser rechtlich u.E. bedenklichen alten Praxis, denn Rechtsvertretungen kamen - wenn überhaupt -, erst nach einem erstinstanzlichen Entscheid von Seiten des Staatssekretariats für Migration ins Spiel.

Ein geringer Anteil an Betroffenen sind Personen, welche im Rahmen des alten Asylverfahrens eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen erhalten hatten, welche ihnen jedoch im Zusammenhang mit der 2018-2020 durchgeführten Überprüfung im Zusammenhang mit einer Verschärfung der Asylpraxis gegenüber eritreischen Asylsuchenden aufgehoben wurde. Von Experten umstrittene Referenzurteile des Bundesverwaltungsgerichts vom Januar 2017, August 2017 und 2018 kamen zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung für diese Personen sowohl zumutbar wie auch zulässig sei.

Bei den von einem zwangsweisen Ausbildungsabbruch Betroffenen handelt es sich beileibe nicht um Einzelfälle oder "bedauerliche Ausnahmen", wie es die Verantwortlichen zu suggerieren versuchen; es handelt sich schweizweit vielmehr um eine namhafte Personenzahl, welche jedoch niemand exakt zu beziffern vermag. Die Asylantragsjahrgänge 2014-2016 weisen grosse Zahlen auf, besonders Gesuchsteller*innen aus Eritrea, Afghanistan, Äthiopien, Irak und Syrien suchten in der Schweiz um Schutz nach.

In einem verwaltungsinternen Papier werden allein im Kanton Bern nur im Jahr 2019 aber mindestens 60 Fälle genannt, d.h. es handelt sich um beinahe drei Klassen einer Berufsschule, die eine in Angriff genommene Ausbildung abrupt abbrechen und in die Nothilfe übertreten mussten. Die der Berufsausbildung vorangegangenen, oft kostspieligen Integrationsmassnahmen seien hier nur am Rande erwähnt.

Bei den Betroffenen geht es klar nicht um Abgewiesene, welche im Rahmen einer geordneten Rückführung in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückkehren könnten (Osteuropa, Maghreb, Westafrika, etc.). Es geht in der Mehrzahl um Fälle aus Ländern und Regionen, wo aus diversen Gründen eine Rückkehr nur sog. „freiwillig“ erfolgen kann, was in der Praxis aber unmöglich ist (Tibet) bzw. nur in ganz wenigen Ausnahmefällen erfolgt (Eritrea, Afghanistan). Daneben sind (in der Minderheit) auch Fälle zu berücksichtigen, wo eine Rückkehr zwar zwangsweise in Einzelfällen stattfindet, jedoch auf grosse Hürden stösst, so dass Abgewiesene oft jahrelang hier in der Nothilfe verbleiben (z. B. Äthiopien).

Beispiel

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